§ 5 WerAG

WerAG - Werbeabgabegesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Der Abgabenschuldner ist verpflichtet, Aufzeichnungen über die übernommenen Werbeleistungen, die Auftraggeber und die Grundlagen zur Berechnung der Werbeabgabe zu führen.

In Kraft seit 01.06.2000 bis 31.12.9999
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