Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.03.2025
(1)Absatz einsBemessungsgrundlage der Werbeabgabe ist das Entgelt im Sinne des § 4 UStG 1994, das der Übernehmer des Auftrages dem Auftraggeber in Rechnung stellt, wobei die Werbeabgabe nicht Teil der Bemessungsgrundlage ist.Bemessungsgrundlage der Werbeabgabe ist das Entgelt im Sinne des Paragraph 4, UStG 1994, das der Übernehmer des Auftrages dem Auftraggeber in Rechnung stellt, wobei die Werbeabgabe nicht Teil der Bemessungsgrundlage ist.
(2)Absatz 2Die Abgabe beträgt 5% der Bemessungsgrundlage.
In Kraft seit 01.06.2000 bis 31.12.9999
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