§ 6 WerAG Inkrafttreten

WerAG - Werbeabgabegesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Dieses Bundesgesetz ist auf Werbeleistungen anzuwenden, die nach dem 31. Mai 2000 erbracht werden.

(2) § 1 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 ist auf Werbeleistungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2000 erbracht werden.

(3) § 4 Abs. 1 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 91/2019 ist erstmals auf den Veranlagungszeitraum 2020 anzuwenden.

In Kraft seit 23.10.2019 bis 31.12.9999
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