Gesamte Rechtsvorschrift WerAG

Werbeabgabegesetz 2000

WerAG
beobachten
merken
Stand der Gesetzesgebung: 26.10.2019

§ 1 WerAG Steuergegenstand


  1. (1)Absatz einsDer Werbeabgabe unterliegen Werbeleistungen, soweit sie im Inland gegen Entgelt erbracht werden. Wird eine zum Empfang in Österreich bestimmte Werbeleistung in Hörfunk und Fernsehen vom Ausland aus verbreitet, dann gilt sie als im Inland erbracht.
  2. (2)Absatz 2Als Werbeleistung gilt:
    1. 1.Ziffer einsDie Veröffentlichung von Werbeeinschaltungen in Druckwerken im Sinne des Mediengesetzes.
    2. 2.Ziffer 2Die Veröffentlichung von Werbeeinschaltungen in Hörfunk und Fernsehen.
    3. 3.Ziffer 3Die Duldung der Benützung von Flächen und Räumen zur Verbreitung von Werbebotschaften.
  3. (3)Absatz 3Nicht als Werbeleistung gilt die mediale Unterstützung gemäß § 17 Abs. 7 des Glückspielgesetzes.Nicht als Werbeleistung gilt die mediale Unterstützung gemäß Paragraph 17, Absatz 7, des Glückspielgesetzes.

§ 2 WerAG Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe


  1. (1)Absatz einsBemessungsgrundlage der Werbeabgabe ist das Entgelt im Sinne des § 4 UStG 1994, das der Übernehmer des Auftrages dem Auftraggeber in Rechnung stellt, wobei die Werbeabgabe nicht Teil der Bemessungsgrundlage ist.Bemessungsgrundlage der Werbeabgabe ist das Entgelt im Sinne des Paragraph 4, UStG 1994, das der Übernehmer des Auftrages dem Auftraggeber in Rechnung stellt, wobei die Werbeabgabe nicht Teil der Bemessungsgrundlage ist.
  2. (2)Absatz 2Die Abgabe beträgt 5% der Bemessungsgrundlage.

§ 3 WerAG Abgabenschuldner, Entstehung des Abgabenanspruches, Haftung


  1. (1)Absatz einsAbgabenschuldner ist derjenige, der Anspruch auf ein Entgelt für die Durchführung einer Werbeleistung im Sinne des § 1 hat. Ist der Auftragnehmer ein Unternehmer, der weder Sitz, Geschäftsleitung noch eine Betriebsstätte im Inland hat, so haftet der inländische Auftraggeber für die Abfuhr der Abgabe. Ist auch kein inländischer Auftraggeber vorhanden, so haftet derjenige, in dessen Interesse der Auftrag durchgeführt wird, für die Abfuhr der Abgabe.Abgabenschuldner ist derjenige, der Anspruch auf ein Entgelt für die Durchführung einer Werbeleistung im Sinne des Paragraph eins, hat. Ist der Auftragnehmer ein Unternehmer, der weder Sitz, Geschäftsleitung noch eine Betriebsstätte im Inland hat, so haftet der inländische Auftraggeber für die Abfuhr der Abgabe. Ist auch kein inländischer Auftraggeber vorhanden, so haftet derjenige, in dessen Interesse der Auftrag durchgeführt wird, für die Abfuhr der Abgabe.
  2. (2)Absatz 2Der Abgabenanspruch entsteht mit Ablauf des Monats, in dem die abgabenpflichtige Leistung erbracht wird.
  3. (3)Absatz 3Ändert sich nachträglich das Entgelt für die Durchführung eines Auftrages, so ist in dem Besteuerungszeitraum, in dem die Änderung eintritt, eine Berichtigung durchzuführen.
  4. (4)Absatz 4Abgabenschuldnern, die ihre Umsätze gemäß § 17 UStG 1994 nach vereinnahmten Entgelten versteuern, hat das Finanzamt auf Antrag zu gestatten, dass die Abgabe nach vereinnahmten Entgelten berechnet und abgeführt wird.Abgabenschuldnern, die ihre Umsätze gemäß Paragraph 17, UStG 1994 nach vereinnahmten Entgelten versteuern, hat das Finanzamt auf Antrag zu gestatten, dass die Abgabe nach vereinnahmten Entgelten berechnet und abgeführt wird.

§ 4 WerAG Erhebung der Abgabe


  1. (1)Absatz einsDer Abgabenschuldner hat die Abgabe selbst zu berechnen und bis zum 15. des zweitfolgenden Monats nach Entstehen des Abgabenanspruches zu entrichten, sobald die Summe der abgabepflichtigen Entgelte im Veranlagungszeitraum 10 000 Euro erreicht.
  2. (2)Absatz 2Eine gemäß § 201 der Bundesabgabenordnung festgesetzte Abgabe hat die im Abs. 1 genannte Fälligkeit.Eine gemäß Paragraph 201, der Bundesabgabenordnung festgesetzte Abgabe hat die im Absatz eins, genannte Fälligkeit.
  3. (3)Absatz 3Der Abgabenschuldner wird nach Ablauf des Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres) zur Werbeabgabe veranlagt. Drei Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahres hat der Abgabenschuldner auf elektronischem Wege eine Jahresabgabenerklärung für das vorangegangene Jahr zu übermitteln. In diese sind die Arten der Werbeleistungen und die darauf entfallenden Entgelte aufzunehmen.
  4. (4)Absatz 4Solange in einem Veranlagungszeitraum die Summe der abgabepflichtigen Entgelte für Werbeleistungen 10 000 Euro nicht erreicht, sind diese Werbeleistungen von der Werbeabgabe befreit. Wenn die Summe der abgabepflichtigen Entgelte in einem Veranlagungszeitraum 10 000 Euro nicht erreicht, entfällt die Verpflichtung zur Einreichung einer Jahresabgabenerklärung.
  5. (5)Absatz 5Die Erhebung der Abgabe obliegt dem für die Erhebung der Umsatzsteuer des Abgabenschuldners zuständigen Finanzamt.

§ 5 WerAG Aufzeichnungspflichten


§ 5.Paragraph 5,

Der Abgabenschuldner ist verpflichtet, Aufzeichnungen über die übernommenen Werbeleistungen, die Auftraggeber und die Grundlagen zur Berechnung der Werbeabgabe zu führen.

§ 6 WerAG Inkrafttreten


  1. (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz ist auf Werbeleistungen anzuwenden, die nach dem 31. Mai 2000 erbracht werden.
  2. (2)Absatz 2§ 1 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 ist auf Werbeleistungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2000 erbracht werden.Paragraph eins, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, ist auf Werbeleistungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2000 erbracht werden.
  3. (3)Absatz 3§ 4 Abs. 1 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 91/2019 ist erstmals auf den Veranlagungszeitraum 2020 anzuwenden.Paragraph 4, Absatz eins bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2019, ist erstmals auf den Veranlagungszeitraum 2020 anzuwenden.

§ 7 WerAG Zuständigkeit


§ 7.Paragraph 7,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten