Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.02.2026
(1)Absatz einsDer Werbeabgabe unterliegen Werbeleistungen, soweit sie im Inland gegen Entgelt erbracht werden. Wird eine zum Empfang in Österreich bestimmte Werbeleistung in Hörfunk und Fernsehen vom Ausland aus verbreitet, dann gilt sie als im Inland erbracht.
(2)Absatz 2Als Werbeleistung gilt:
1.Ziffer einsDie Veröffentlichung von Werbeeinschaltungen in Druckwerken im Sinne des Mediengesetzes.
2.Ziffer 2Die Veröffentlichung von Werbeeinschaltungen in Hörfunk und Fernsehen.
3.Ziffer 3Die Duldung der Benützung von Flächen und Räumen zur Verbreitung von Werbebotschaften.
(2a)Absatz 2 aTritt – zeitgleich oder in zeitlichem Zusammenhang – neben eine Verbreitung von Werbebotschaften gemäß Abs. 2 Z 3 eine Veröffentlichung derselben Werbebotschaft als Werbeeinschaltung in Fernsehen oder Hörfunk, und ist auf Grund der Zahl der potentiellen Werbeadressaten davon auszugehen, dass diese Werbeleistung weitaus überwiegend im Ausland verbreitet wird, dann gilt sie nicht als im Inland gegen Entgelt erbracht.Tritt – zeitgleich oder in zeitlichem Zusammenhang – neben eine Verbreitung von Werbebotschaften gemäß Absatz 2, Ziffer 3, eine Veröffentlichung derselben Werbebotschaft als Werbeeinschaltung in Fernsehen oder Hörfunk, und ist auf Grund der Zahl der potentiellen Werbeadressaten davon auszugehen, dass diese Werbeleistung weitaus überwiegend im Ausland verbreitet wird, dann gilt sie nicht als im Inland gegen Entgelt erbracht.
(3)Absatz 3Nicht als Werbeleistung gilt die mediale Unterstützung gemäß § 17 Abs. 7 des Glückspielgesetzes.Nicht als Werbeleistung gilt die mediale Unterstützung gemäß Paragraph 17, Absatz 7, des Glückspielgesetzes.
In Kraft seit 24.12.2025 bis 31.12.9999
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