(1) Der Werbeabgabe unterliegen Werbeleistungen, soweit sie im Inland gegen Entgelt erbracht werden. Wird eine zum Empfang in Österreich bestimmte Werbeleistung in Hörfunk und Fernsehen vom Ausland aus verbreitet, dann gilt sie als im Inland erbracht.
(2) Als Werbeleistung gilt:
1. | Die Veröffentlichung von Werbeeinschaltungen in Druckwerken im Sinne des Mediengesetzes. | |||||||||
2. | Die Veröffentlichung von Werbeeinschaltungen in Hörfunk und Fernsehen. | |||||||||
3. | Die Duldung der Benützung von Flächen und Räumen zur Verbreitung von Werbebotschaften. |
(3) Nicht als Werbeleistung gilt die mediale Unterstützung gemäß § 17 Abs. 7 des Glückspielgesetzes.
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