Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.03.2025
(1)Absatz einsDer Werbeabgabe unterliegen Werbeleistungen, soweit sie im Inland gegen Entgelt erbracht werden. Wird eine zum Empfang in Österreich bestimmte Werbeleistung in Hörfunk und Fernsehen vom Ausland aus verbreitet, dann gilt sie als im Inland erbracht.
(2)Absatz 2Als Werbeleistung gilt:
1.Ziffer einsDie Veröffentlichung von Werbeeinschaltungen in Druckwerken im Sinne des Mediengesetzes.
2.Ziffer 2Die Veröffentlichung von Werbeeinschaltungen in Hörfunk und Fernsehen.
3.Ziffer 3Die Duldung der Benützung von Flächen und Räumen zur Verbreitung von Werbebotschaften.
(3)Absatz 3Nicht als Werbeleistung gilt die mediale Unterstützung gemäß § 17 Abs. 7 des Glückspielgesetzes.Nicht als Werbeleistung gilt die mediale Unterstützung gemäß Paragraph 17, Absatz 7, des Glückspielgesetzes.
In Kraft seit 30.12.2000 bis 31.12.9999
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