Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Der Werbeabgabe unterliegen Werbeleistungen, soweit sie im Inland gegen Entgelt erbracht werden. Wird eine zum Empfang in Österreich bestimmte Werbeleistung in Hörfunk und Fernsehen vom Ausland aus verbreitet, dann gilt sie als im Inland erbracht.
(2) Als Werbeleistung gilt:
1. | Die Veröffentlichung von Werbeeinschaltungen in Druckwerken im Sinne des Mediengesetzes. | |||||||||
2. | Die Veröffentlichung von Werbeeinschaltungen in Hörfunk und Fernsehen. | |||||||||
3. | Die Duldung der Benützung von Flächen und Räumen zur Verbreitung von Werbebotschaften. |
(3) Nicht als Werbeleistung gelten:gilt die mediale Unterstützung gemäß § 17 Abs. 7 des Glückspielgesetzes.
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(1) Der Werbeabgabe unterliegen Werbeleistungen, soweit sie im Inland gegen Entgelt erbracht werden. Wird eine zum Empfang in Österreich bestimmte Werbeleistung in Hörfunk und Fernsehen vom Ausland aus verbreitet, dann gilt sie als im Inland erbracht.
(2) Als Werbeleistung gilt:
1. | Die Veröffentlichung von Werbeeinschaltungen in Druckwerken im Sinne des Mediengesetzes. | |||||||||
2. | Die Veröffentlichung von Werbeeinschaltungen in Hörfunk und Fernsehen. | |||||||||
3. | Die Duldung der Benützung von Flächen und Räumen zur Verbreitung von Werbebotschaften. |
(3) Nicht als Werbeleistung gelten:gilt die mediale Unterstützung gemäß § 17 Abs. 7 des Glückspielgesetzes.
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|