§ 1 WerAG Steuergegenstand

Werbeabgabegesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.12.2000 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Werbeabgabe unterliegen Werbeleistungen, soweit sie im Inland gegen Entgelt erbracht werden. Wird eine zum Empfang in Österreich bestimmte Werbeleistung in Hörfunk und Fernsehen vom Ausland aus verbreitet, dann gilt sie als im Inland erbracht.
  2. (2)Absatz 2Als Werbeleistung gilt:
    1. 1.Ziffer einsDie Veröffentlichung von Werbeeinschaltungen in Druckwerken im Sinne des Mediengesetzes.
    2. 2.Ziffer 2Die Veröffentlichung von Werbeeinschaltungen in Hörfunk und Fernsehen.
    3. 3.Ziffer 3Die Duldung der Benützung von Flächen und Räumen zur Verbreitung von Werbebotschaften.
  3. (3)Absatz 3Nicht als Werbeleistung gelten:gilt die mediale Unterstützung gemäß § 17 Abs. 7 des Glückspielgesetzes.
    1. 1.Ziffer einsInformationen von Körperschaften im Sinne der §§ 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung.Informationen von Körperschaften im Sinne der Paragraphen 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung.
    2. 2.Ziffer 2Informationen in nicht periodisch erscheinenden Druckwerken, die von Körperschaften im Sinne der §§ 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung oder von Vereinen herausgegeben werden, wie zB Festschriften, Maturazeitungen oder Programmhefte.Informationen in nicht periodisch erscheinenden Druckwerken, die von Körperschaften im Sinne der Paragraphen 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung oder von Vereinen herausgegeben werden, wie zB Festschriften, Maturazeitungen oder Programmhefte.
    3. 3.Ziffer 3Die mediale Unterstützung gemäß § 17 Abs. 7 des Glückspielgesetzes.Die mediale Unterstützung gemäß Paragraph 17, Absatz 7, des Glückspielgesetzes.
    Nicht als Werbeleistung gilt die mediale Unterstützung gemäß Paragraph 17, Absatz 7, des Glückspielgesetzes.

Stand vor dem 29.12.2000

In Kraft vom 01.06.2000 bis 29.12.2000
  1. (1)Absatz einsDer Werbeabgabe unterliegen Werbeleistungen, soweit sie im Inland gegen Entgelt erbracht werden. Wird eine zum Empfang in Österreich bestimmte Werbeleistung in Hörfunk und Fernsehen vom Ausland aus verbreitet, dann gilt sie als im Inland erbracht.
  2. (2)Absatz 2Als Werbeleistung gilt:
    1. 1.Ziffer einsDie Veröffentlichung von Werbeeinschaltungen in Druckwerken im Sinne des Mediengesetzes.
    2. 2.Ziffer 2Die Veröffentlichung von Werbeeinschaltungen in Hörfunk und Fernsehen.
    3. 3.Ziffer 3Die Duldung der Benützung von Flächen und Räumen zur Verbreitung von Werbebotschaften.
  3. (3)Absatz 3Nicht als Werbeleistung gelten:gilt die mediale Unterstützung gemäß § 17 Abs. 7 des Glückspielgesetzes.
    1. 1.Ziffer einsInformationen von Körperschaften im Sinne der §§ 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung.Informationen von Körperschaften im Sinne der Paragraphen 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung.
    2. 2.Ziffer 2Informationen in nicht periodisch erscheinenden Druckwerken, die von Körperschaften im Sinne der §§ 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung oder von Vereinen herausgegeben werden, wie zB Festschriften, Maturazeitungen oder Programmhefte.Informationen in nicht periodisch erscheinenden Druckwerken, die von Körperschaften im Sinne der Paragraphen 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung oder von Vereinen herausgegeben werden, wie zB Festschriften, Maturazeitungen oder Programmhefte.
    3. 3.Ziffer 3Die mediale Unterstützung gemäß § 17 Abs. 7 des Glückspielgesetzes.Die mediale Unterstützung gemäß Paragraph 17, Absatz 7, des Glückspielgesetzes.
    Nicht als Werbeleistung gilt die mediale Unterstützung gemäß Paragraph 17, Absatz 7, des Glückspielgesetzes.

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