(1) Das Indossament überträgt alle Rechte aus dem Wechsel.
(2) Ist es ein Blankoindossament, so kann der Inhaber
1. | das Indossament mit seinem Namen oder mit dem Namen eines anderen ausfüllen; | |||||||||
2. | den Wechsel durch ein Blankoindossament oder an eine bestimmte Person weiter indossieren; | |||||||||
3. | den Wechsel weiter begeben, ohne das Blankoindossament auszufüllen und ohne ihn zu indossieren. |
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