Art. 14 WechselG

WechselG - Wechselgesetz 1955

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.08.2024

(1) Das Indossament überträgt alle Rechte aus dem Wechsel.

(2) Ist es ein Blankoindossament, so kann der Inhaber

1.

das Indossament mit seinem Namen oder mit dem Namen eines anderen ausfüllen;

2.

den Wechsel durch ein Blankoindossament oder an eine bestimmte Person weiter indossieren;

3.

den Wechsel weiter begeben, ohne das Blankoindossament auszufüllen und ohne ihn zu indossieren.

In Kraft seit 01.05.1955 bis 31.12.9999
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