Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.02.2025
(1) Das Indossament muß unbedingt sein. Bedingungen, von denen es abhängig gemacht wird, gelten als nicht geschrieben.
(2) Ein Teilindossament ist nichtig.
(3) Ein Indossament an den Inhaber gilt als Blankoindossament.
In Kraft seit 01.05.1955 bis 31.12.9999
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