Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.02.2025
Der Wechsel kann von dem Inhaber oder von jedem, der den Wechsel auch nur in Händen hat, bis zum Verfall dem Bezogenen an seinem Wohnort zur Annahme vorgelegt werden.
In Kraft seit 01.05.1955 bis 31.12.9999
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