Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.02.2025
(1) Der Indossant haftet mangels eines entgegenstehenden Vermerks für die Annahme und die Zahlung.
(2) Er kann untersagen, daß der Wechsel weiter indossiert wird; in diesem Fall haftet er denen nicht, an die der Wechsel weiter indossiert wird.
In Kraft seit 01.05.1955 bis 31.12.9999
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