Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.02.2025
(1) Der Aussteller haftet für die Annahme und die Zahlung des Wechsels.
(2) Er kann die Haftung für die Annahme ausschließen; jeder Vermerk, durch den er die Haftung für die Zahlung ausschließt, gilt als nicht geschrieben.
In Kraft seit 01.05.1955 bis 31.12.9999
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