Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.02.2025
Der Wechsel kann bei einem Dritten, am Wohnort des Bezogenen oder an einem anderen Ort zahlbar gestellt werden.
In Kraft seit 01.05.1955 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu Art. 4 WechselG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 4 WechselG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu Art. 4 WechselG