Art. 19 WechselG

WechselG - Wechselgesetz 1955

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.08.2024

(1) Enthält das Indossament den Vermerk „Wert zur Sicherheit“, „Wert zum Pfande“ oder einen anderen eine Verpfändung ausdrückenden Vermerk, so kann der Inhaber alle Rechte aus dem Wechsel geltend machen; ein von ihm ausgestelltes Indossament hat aber nur die Wirkung eines Vollmachtsindossaments.

(2) Die Wechselverpflichteten können dem Inhaber keine Einwendungen entgegensetzen, die sich auf ihre unmittelbaren Beziehungen zu dem Indossanten gründen, es sei denn, daß der Inhaber bei dem Erwerb des Wechsels bewußt zum Nachteil des Schuldners gehandelt hat.

In Kraft seit 01.05.1955 bis 31.12.9999
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