Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.02.2025
(1) Der Wechsel kann an die eigene Order des Ausstellers lauten.
(2) Er kann auf den Aussteller selbst gezogen werden.
(3) Er kann für Rechnung eines Dritten gezogen werden.
In Kraft seit 01.05.1955 bis 31.12.9999
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