Erlangt die Baubehörde Kenntnis
1. | von Unfällen, Gesundheitsschäden oder Baugebrechen, bei denen der begründete Verdacht besteht, dass sie durch falsch deklarierte oder mangelhafte Bauprodukte verursacht wurden, oder | |||||||||
2. | davon, dass durch die Lagerung oder Verwendung von Bauprodukten auf einer Baustelle gegen § 24 Abs. 1 Z 5 bis 11 verstoßen wird, | |||||||||
so hat sie der Marktüberwachungsbehörde unverzüglich darüber zu berichten. |
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