Art. 1 § 19 WBPG 2013 Berichtspflichten der Baubehörde

WBPG 2013 - Wiener Bauproduktegesetz 2013

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Erlangt die Baubehörde Kenntnis

1.

von Unfällen, Gesundheitsschäden oder Baugebrechen, bei denen der begründete Verdacht besteht, dass sie durch falsch deklarierte oder mangelhafte Bauprodukte verursacht wurden, oder

2.

davon, dass durch die Lagerung oder Verwendung von Bauprodukten auf einer Baustelle gegen § 24 Abs. 1 Z 5 bis 11 verstoßen wird,

so hat sie der Marktüberwachungsbehörde unverzüglich darüber zu berichten.

In Kraft seit 30.07.2014 bis 31.12.9999
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