Art. 1 § 10 WBPG 2013 Einbauzeichen ÜA

WBPG 2013 - Wiener Bauproduktegesetz 2013

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Liegt für ein Bauprodukt eine Registrierung gemäß § 7 vor, so ist der Hersteller oder die Herstellerin berechtigt, zur Kennzeichnung dieses Bauproduktes das Einbauzeichen ÜA am Bauprodukt selbst, auf dessen Verpackung oder in den Begleitpapieren anzubringen.

(2) Ein Bauprodukt, das das Einbauzeichen trägt, hat die widerlegbare Vermutung für sich, dass es nach den Bestimmungen dieses Gesetzes verwendbar ist.

(3) Nähere Bestimmungen zum Einbauzeichen enthält die Anlage.

In Kraft seit 30.07.2014 bis 31.12.9999
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