(1) Wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer
1. | eine Tätigkeit, für die eine Betrauung gemäß § 9 erforderlich ist, ausübt, ohne hiefür befugt zu sein; | |||||||||
2. | eine Tätigkeit, für die eine Betrauung gemäß § 9 erforderlich ist, nicht entsprechend den hiefür geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes ausübt; | |||||||||
3. | eine Leistungserklärung entgegen Art. 4 bis 7 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 nicht erstellt, fälschlich erstellt oder nicht zur Verfügung stellt; | |||||||||
4. | als Wirtschaftsakteur oder Wirtschaftsakteurin die Pflichten gemäß Art. 11 bis 16 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 verletzt; | |||||||||
5. | ein Bauprodukt ohne erforderliche CE-Kennzeichnung auf dem Markt bereitstellt; | |||||||||
6. | ein Bauprodukt, für das als Nachweis der Verwendbarkeit ein Einbauzeichen ÜA erforderlich ist, ohne dieses Einbauzeichen auf dem Markt bereitstellt; | |||||||||
7. | ein Bauprodukt mit CE-Kennzeichnung oder mit Einbauzeichen ÜA auf dem Markt bereitstellt, ohne dass die Voraussetzungen dafür gegeben sind; | |||||||||
8. | ein Bauprodukt auf dem Markt bereitstellt, dessen CE-Kennzeichnung oder Einbauzeichen ÜA falsche oder mangelhafte Angaben enthält; | |||||||||
9. | ein Bauprodukt auf dem Markt bereitstellt, das mit einer Kennzeichnung versehen ist, die mit der CE-Kennzeichnung oder mit dem Einbauzeichen ÜA verwechselt werden kann; | |||||||||
10. | ein Bauprodukt auf dem Markt bereitstellt, das nicht den Bestimmungen einer für dieses Bauprodukt erteilten Bautechnischen Zulassung entspricht; | |||||||||
11. | sonst ein Bauprodukt mit falschen Angaben oder Deklarationen auf dem Markt bereitstellt; | |||||||||
12. | es unterlässt, den in Bescheiden getroffenen Anordnungen der Marktüberwachungsbehörde Folge zu leisten; | |||||||||
13. | ein Bauprodukt ohne den erforderlichen Aktivitätskonzentrationsindex I gemäß Anhang II dieses Gesetzes in Verkehr bringt; | |||||||||
14. | ein energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt entgegen den Bestimmungen des § 16b Abs. 1 in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt; | |||||||||
15. | als Importeurin oder Importeur gegen die Verpflichtungen nach § 16b Abs. 2 verstößt; | |||||||||
16. | vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme eines energieverbrauchsrelevanten Bauprodukts, für das Ökodesign-Anforderungen gelten, entgegen den Bestimmungen des § 16c das Konformitätsbewertungsverfahren nicht durchführt; | |||||||||
17. | die Unterlagen zur Konformitätsbewertung und die Konformitätserklärung entgegen den Bestimmungen des § 16c Abs. 5 nicht zur Einsicht bereithält oder nach Aufforderung vorlegt oder die Unterlagen zur Konformitätsbewertung und die Konformitätserklärung entgegen dem § 16c Abs. 6 nicht in deutscher Sprache abfasst; | |||||||||
18. | an einem energieverbrauchsrelevanten Bauprodukt, für das Ökodesign-Anforderungen gelten, entgegen § 16d eine CE-Kennzeichnung anbringt, ohne dass die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen oder eine CE-Kennzeichnung anbringt, die nicht den Bestimmungen des § 16d Abs. 2 entspricht; | |||||||||
19. | an einem energieverbrauchsrelevanten Bauprodukt, für das Ökodesign-Anforderungen gelten, entgegen § 16d Abs. 3 ein Kennzeichen anbringt, durch das Personen hinsichtlich der Bedeutung oder der Gestalt der CE-Kennzeichnung getäuscht werden könnten; | |||||||||
20. | als Herstellerin oder Hersteller gegen die Verpflichtungen nach § 16e verstößt; | |||||||||
21. | den in Entscheidungen getroffenen Anordnungen der Marktüberwachungsbehörde nicht nachkommt. |
(2) Die Verwaltungsübertretungen sind vom Magistrat
a) | in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis 4 mit einer Geldstrafe bis 20.000 Euro | |||||||||
b) | in den Fällen des Abs. 1 Z 5 bis 21 mit einer Geldstrafe bis 50.000 Euro | |||||||||
zu bestrafen. Für den Fall der Uneinbringlichkeit sind Ersatzfreiheitsstrafen bis zu sechs Wochen zu verhängen. |
(3) Die Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 5 bis 11 und Z 13 bis 21 gelten als Dauerdelikte. Die Frist für die Verfolgungsverjährung beginnt ab Herstellung des rechtskonformen Zustands zu laufen.
(4) Einer Kennzeichnung am Bauprodukt im Sinne des Abs. 1 Z 5 bis 11 ist die Anbringung der Kennzeichnung auf einem Etikett, auf der Verpackung oder in Begleitunterlagen gleichzuhalten.
(5) Geldstrafen für Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 5 bis 12 fließen dem Österreichischen Institut für Bautechnik zu und sind für Zwecke der Marktüberwachung von Bauprodukten zu verwenden.
(6) Bauprodukte, auf die sich eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 Z 5 bis 11 und Z 13 bis 21 bezieht, können für verfallen erklärt werden, wenn die Wirtschaftsakteurin oder der Wirtschaftsakteur nicht sicherstellt, dass diese Bauprodukte nicht auf dem Markt bereitgestellt werden.
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