(1) Die Marktüberwachungsbehörde nimmt alle Aufgaben der Marktüberwachung für Bauprodukte gemäß diesem Gesetz wahr. Dies sind insbesondere:
1. | Erstellung, Durchführung und Aktualisierung von Programmen zur aktiven Marktüberwachung; | |||||||||
2. | Behandlung von Beschwerden oder von Berichten über Gefahren, die mit Bauprodukten verbunden sind; | |||||||||
3. | Kontrolle der Merkmale und der Kennzeichnung von Bauprodukten und Prüfung ihrer Gefahrengeneigtheit, soweit erforderlich auch auf Baustellen und durch die Ziehung von Proben; | |||||||||
4. | Information der Öffentlichkeit über gefährliche Bauprodukte; | |||||||||
5. | Aufforderung an betroffene Wirtschaftsakteure, geeignete Korrekturmaßnahmen zu treffen; | |||||||||
6. | Überprüfung der Durchführung der Korrekturmaßnahmen; | |||||||||
7. | Setzung von beschränkenden Maßnahmen, insbesondere bei mit einer ernsten Gefahr verbundenen Bauprodukten; | |||||||||
8. | Setzung von Maßnahmen im Zusammenhang mit der Kontrolle von in den Gemeinschaftsmarkt eingeführten Bauprodukten; | |||||||||
9. | Kooperation und Informationsaustausch mit den innerstaatlichen Marktüberwachungsbehörden anderer Sektoren, den Baubehörden und den Zollbehörden sowie mit den Behörden anderer Mitgliedstaaten und mit der Europäischen Kommission. |
(2) Die Marktüberwachungsbehörde hat die Öffentlichkeit in geeigneter Weise, z. B. im Internet, über ihre Existenz, ihre Zuständigkeiten und die Möglichkeit zur Kontaktaufnahme zu informieren.
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