(1) Mit der Registrierung gemäß § 7 kann die Landesregierung eine Stelle mit bautechnischen Kenntnissen, insbesondere auf dem Gebiet der Materialtechnologie, der Produktion der zu beurteilenden Bauprodukte und deren Eigenschaften, betrauen. Diese ist
1. | beim Amt der Wiener Landesregierung oder | |||||||||
2. | bei einer sonstigen Stelle, die mehrheitlich im Eigentum des Landes Wien steht, | |||||||||
einzurichten. |
(2) Registerführende Stelle ist das Österreichische Institut für Bautechnik.
(3) Sofern eine Registrierungsstelle eingerichtet wird, ist diese der registerführenden Stelle bekannt zu geben.
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