Art. 1 § 9 WBPG 2013 Registrierungsstelle und registerführende Stelle

WBPG 2013 - Wiener Bauproduktegesetz 2013

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Mit der Registrierung gemäß § 7 kann die Landesregierung eine Stelle mit bautechnischen Kenntnissen, insbesondere auf dem Gebiet der Materialtechnologie, der Produktion der zu beurteilenden Bauprodukte und deren Eigenschaften, betrauen. Diese ist

1.

beim Amt der Wiener Landesregierung oder

2.

bei einer sonstigen Stelle, die mehrheitlich im Eigentum des Landes Wien steht,

einzurichten.

(2) Registerführende Stelle ist das Österreichische Institut für Bautechnik.

(3) Sofern eine Registrierungsstelle eingerichtet wird, ist diese der registerführenden Stelle bekannt zu geben.

In Kraft seit 30.07.2014 bis 31.12.9999
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