Art. 1 § 11 WBPG 2013 (Wiener Bauproduktegesetz 2013), Anforderungen für die Verwendung von Bauprodukten, für die harmonisierte technische Spezifikationen vorliegen - JUSLINE Österreich
Art. 1 § 11 WBPG 2013 Anforderungen für die Verwendung von Bauprodukten, für die harmonisierte technische Spezifikationen vorliegen
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
Bauprodukte, für die harmonisierte technische Spezifikationen vorliegen und die in der Baustoffliste ÖE angeführt sind, dürfen nur verwendet werden, wenn sie den in der Baustoffliste ÖE kundgemachten Leistungsanforderungen oder Verwendungsbestimmungen entsprechen und sie das CE-Kennzeichen tragen.
In Kraft seit 30.07.2014 bis 31.12.9999
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