(1) Für behördliche Verfahren nach diesem Gesetz gilt das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG.
(2) Marktüberwachungsmaßnahmen gemäß Art. 19 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 sowie beschränkende Maßnahmen gemäß Art. 20 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 bei Bauprodukten, die eine ernste Gefahr darstellen und ein rasches Einschreiten erfordern, können als Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ohne vorausgegangenes Verwaltungsverfahren ergriffen werden.
(3) Die Marktüberwachungsbehörde hat die Maßnahmen nach den geltenden bauproduktrechtlichen Regelungen des Landes Wien zu treffen, wenn sich der Hauptwohnsitz bzw. der Sitz des betroffenen Wirtschaftsakteurs oder der betroffenen Wirtschaftsakteurin in Wien befindet.
(4) Die Marktüberwachungsbehörde kann abweichend von § 52 Abs. 1 bis 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG unmittelbar nichtamtliche Sachverständige heranziehen.
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