§ 46 WaffG Ausnahmebestimmungen für bestimmte Zwecke

Waffengesetz 1996

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
§ 46.Paragraph 46,

Dieses Bundesgesetz gilt nicht

  1. 1.Ziffer einsfür die Benützung von Waffen zu szenischen Zwecken und mit diesen zusammenhängenden Tätigkeiten im Rahmen des Bühnenbetriebs oder einer Filmproduktion, soweit es sich jedoch um Schußwaffen handelt nur dann, wenn sie zur Abgabe eines scharfen Schusses unbrauchbar gemacht worden sind;
  2. 2.Ziffer 2für die Beförderung oder Aufbewahrung von Waffen und Munition
    1. a)Litera adurch öffentliche Einrichtungen, denen die Beförderung oder Aufbewahrung von Gütern obliegt, und
    2. b)Litera bdurch Unternehmungen, die nach den gewerberechtlichen Vorschriftenzur Beförderung oder Aufbewahrung von Gütern befugt sind.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.10.2012 bis 31.12.2018
§ 46.Paragraph 46,

Dieses Bundesgesetz gilt nicht

  1. 1.Ziffer einsfür die Benützung von Waffen zu szenischen Zwecken und mit diesen zusammenhängenden Tätigkeiten im Rahmen des Bühnenbetriebs oder einer Filmproduktion, soweit es sich jedoch um Schußwaffen handelt nur dann, wenn sie zur Abgabe eines scharfen Schusses unbrauchbar gemacht worden sind;
  2. 2.Ziffer 2für die Beförderung oder Aufbewahrung von Waffen und Munition
    1. a)Litera adurch öffentliche Einrichtungen, denen die Beförderung oder Aufbewahrung von Gütern obliegt, und
    2. b)Litera bdurch Unternehmungen, die nach den gewerberechtlichen Vorschriftenzur Beförderung oder Aufbewahrung von Gütern befugt sind.

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