Rechtssatz: Der Einsatz von "Pfefferspray" ist gegenüber einer kurzfristigen Festnahme samt Fesselung schon nach dem Waffengebrauchsgesetz nicht als gelinderes Mittel anzusehen. Zum einen stellt ein "Pfefferspray" eine Dienstwaffe iS des Waffengebrauchsgesetzes dar, da er als reizauslösendes Mittel, das Waffenzweck hat und lediglich eine kurzfristige Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes herbeiführt, dem Tränengas iS des § 3 Z 2 Waffengebrauchsgesetz gleichgestellt ist. Zum anderen ist... mehr lesen...
Die am 2. Juni 2000 beim Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark eingelangte Beschwerde des Herrn A W bezieht sich auf eine Amtshandlung zweier Sicherheitswachebeamten der Bundespolizeidirektion Graz, die am 19.4.2000, in 8020 Graz, Kärntner Straße Nr. 14 - 26, um ca. 11.35 Uhr stattgefunden hat. Die Polizeibeamten hätten die gebotene Verhältnismäßigkeit überschritten, wissentlich Macht- und Amtsmissbrauch begangen, was schlussendlich mit einer Festnahme geendet habe. In Ergänzung... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Einsatz von Pfefferspray durch einen Sicherheitswachebeamten ist nach den Bestimmungen der §§ 2 und 4 (bzw 6) WaffengebrauchsG zulässig, wenn Personen angriffs-, widerstands- oder fluchtunfähig gemacht werden sollen und andere Mittel, wie insbesondere die Aufforderung zur Herstellung des gesetzlichen Zustandes, sich als wirkungslos erwiesen haben. Somit ist der Einsatz von Pfefferspray gegen eine Person, die den Beamten nach Androhung der Festnahme mit fortgesetzten Faustsc... mehr lesen...
Rechtssatz: Daß die Festnahme und das Anlegen von Handfesseln des Beschwerdeführers durch ein Sicherheitswacheorgan als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt i. S.d. Art.129a Abs.1 Z2 B-VG zu qualifizieren sind, ist durch die bisherige Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts (vgl. die Nachweise bei Walter - Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts, 7. A, Wien 1992, RN 610) hinreichend klargestellt und bedarf sohin keine... mehr lesen...
Rechtssatz: Nach Art.3 MRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Gemäß Art.10 Abs.1 MRK hat ua jedermann Anspruch auf freie Meinungsäußerung. Nach Art.10 Abs.2 MRK kann diese jedoch - da die Ausübung solcher Freiheiten, Pflichten und Verantwortung mit sich bringt - bestimmten, vom Gesetz vorgesehenen Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, wie sie in einer demokratischen Gese... mehr lesen...