§ 22 WaffG Rechtfertigung und Bedarf

Waffengesetz 1996

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

(1) Eine Rechtfertigung im Sinne des § 21 Abs. 1 ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, daßdass er die Schusswaffe der Kategorie B innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften zur Selbstverteidigung bereithalten will.

1.

die Schusswaffe der Kategorie B innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften zur Selbstverteidigung bereithalten will oder

2.

Schusswaffen der Kategorie B sammelt oder

3.

die Schusswaffe der Kategorie B für die Ausübung der Jagd oder des Schießsports benötigt.

(2) Ein Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 2 ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn

1.

der Betroffene glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann oder

2.

es sich um ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes handelt (§ 5 Abs. 2 SPG). Diesfalls ist der Waffenpass dahingehend zu beschränken, dass nur Waffen mit Kaliber 9 mm oder darunter geführt werden dürfen.

3.

es sich um einen Angehörigen der Militärpolizei oder

4.

es sich um einen Angehörigen der Justizwache handelt.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.2018

(1) Eine Rechtfertigung im Sinne des § 21 Abs. 1 ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, daßdass er die Schusswaffe der Kategorie B innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften zur Selbstverteidigung bereithalten will.

1.

die Schusswaffe der Kategorie B innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften zur Selbstverteidigung bereithalten will oder

2.

Schusswaffen der Kategorie B sammelt oder

3.

die Schusswaffe der Kategorie B für die Ausübung der Jagd oder des Schießsports benötigt.

(2) Ein Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 2 ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn

1.

der Betroffene glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann oder

2.

es sich um ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes handelt (§ 5 Abs. 2 SPG). Diesfalls ist der Waffenpass dahingehend zu beschränken, dass nur Waffen mit Kaliber 9 mm oder darunter geführt werden dürfen.

3.

es sich um einen Angehörigen der Militärpolizei oder

4.

es sich um einen Angehörigen der Justizwache handelt.

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