Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer im Instanzenzug die Waffenbesitzkarte gemäß § 25 Abs 3 iVm § 8 Abs 1 und 6 sowie § 58 Abs 4 iVm § 22 WaffG entzogen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dem Beschwerdeführer sei am 17. Juni 1986 eine Waffenbesitzkarte ausgestellt worden. Die Erstbehörde habe den Beschwerdeführer um Vorlage eines Nachweises, dass er gemäß § 5 Abs 2 der 2. WaffV voraussichtlich mit Schusswaffen sachgemäß umgehen werde, sow... mehr lesen...