§ 8 W-SG

W-SG - Wiener Sammlungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Wer

1.

eine öffentliche Sammlung ohne behördliche Bewilligung veranstaltet,

2.

an einer öffentlichen Sammlung, welche ohne behördliche Bewilligung veranstaltet wird, teilnimmt oder mitwirkt,

3.

versucht, durch unwahre Angaben die Bewilligung zu einer öffentlichen Sammlung zu erlangen,

4.

erhaltene Bewilligungen überschreitet,

4a.

als Veranstalterin oder Veranstalter dem Magistrat die zur Überprüfung der Sammlung notwendige Einsicht in die Bücher, Belege und Aufzeichnungen nicht gewährt oder als Veranstalterin bzw. Veranstalter oder als Sammlerin bzw. Sammler dem Magistrat die gewünschten Auskünfte nicht erteilt,

5.

von Person zu Person eine Aufforderung richtet, einem Verein beizutreten, wenn nach der Art und dem Umfang der Aufforderung oder den sonstigen Umständen, unter denen die Aufforderung ergeht, zu schließen ist, daß es sich hiebei nicht ernstlich um die Herbeiführung eines dauernden Verhältnisses zum Verein, sondern vielmehr bloß um die Erlangung von Geld oder anderen Leistungen handelt,

6.

die zur Durchführung des Gesetzes erlassenen Bestimmungen und die im einzelnen Fall getroffenen Anordnungen übertritt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern keine gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, vom Magistrat mit einer Geldstrafe bis zu 2 100 Euro zu bestrafen. Neben der Geldstrafe kann der Verfall des Erlöses der unbefugten Sammlung ausgesprochen werden.

(2) Unbeschadet einer strafgerichtlichen Verfolgung unterliegt der im Abs. (1) festgesetzten Strafe auch, wer in Ausnützung des Wohltätigkeitssinnes der Bevölkerung und ihrer Bereitwilligkeit, zu spenden, bei der Durchführung einer Sammlung wider besseres Wissen Angaben macht oder Mitteilungen verbreiten läßt, die geeignet sind, die um Spenden angegangenen Personen irrezuführen.

(3) Auf den Verfall des Sammlungserlöses kann auch selbständig erkannt werden, wenn keine bestimmte Person verfolgt oder bestraft werden kann.

In Kraft seit 16.04.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 8 W-SG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 8 W-SG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 8 W-SG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 8 W-SG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 8 W-SG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis W-SG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 7 W-SG
§ 9 W-SG