(1) Öffentliche Sammlungen können insbesondere in folgende Formen bewilligt werden:
1. | auf öffentlichen Straßen, Gassen und Plätzen (Straßensammlungen), | |||||||||
2. | durch Auflegen von Sammelbogen in Häusern (Häusersammlungen), | |||||||||
3. | mit Sammelbüchern oder mit Sammellisten bei bekannten Wohltätern und Spendern, | |||||||||
4. | in Messen (Ausstellungen), Gast- und Schrank- oder Vergnügensstätten, | |||||||||
5. | durch Aufstellen von Sammelbüchsen. |
(2) Für einzelne Formen der öffentlichen Sammlungen kann die Landesregierung Bestimmungen zur Beschränkung der Zahl der zu bewilligenden öffentlichen Sammlungen durch Verordnung erlassen und in dieser Verordnung die Höchstzahl der in einem Kalenderjahre zu erteilenden Bewilligungen festsetzen sowie Sammlungszwecke festlegen, für die Bewilligungen bevorzugt zu erteilen sind.
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