§ 8 W-SG

Wiener Sammlungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.04.2014 bis 31.12.9999

(1) Wer

1.

eine öffentliche Sammlung ohne behördliche Bewilligung veranstaltet,

2.

an einer öffentlichen Sammlung, welche ohne behördliche Bewilligung veranstaltet wird, teilnimmt oder mitwirkt,

3.

versucht, durch unwahre Angaben die Bewilligung zu einer öffentlichen Sammlung zu erlangen,

4.

erhaltene Bewilligungen überschreitet,

4a.

als Veranstalterin oder Veranstalter dem Magistrat die zur Überprüfung der Sammlung notwendige Einsicht in die Bücher, Belege und Aufzeichnungen nicht gewährt oder als Veranstalterin bzw. Veranstalter oder als Sammlerin bzw. Sammler dem Magistrat die gewünschten Auskünfte nicht erteilt,

5.

von Person zu Person eine Aufforderung richtet, einem Verein beizutreten, wenn nach der Art und dem Umfang der Aufforderung oder den sonstigen Umständen, unter denen die Aufforderung ergeht, zu schließen ist, daß es sich hiebei nicht ernstlich um die Herbeiführung eines dauernden Verhältnisses zum Verein, sondern vielmehr bloß um die Erlangung von Geld oder anderen Leistungen handelt,

6.

die zur Durchführung des Gesetzes erlassenen Bestimmungen und die im einzelnen Fall getroffenen Anordnungen übertritt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern keine gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, vom Magistrat mit einer Geldstrafe bis zu 2 100 Euro zu bestrafen. Neben der Geldstrafe kann der Verfall des Erlöses der unbefugten Sammlung ausgesprochen werden.

(2) Unbeschadet einer strafgerichtlichen Verfolgung unterliegt der im Abs. (1) festgesetzten Strafe auch, wer in Ausnützung des Wohltätigkeitssinnes der Bevölkerung und ihrer Bereitwilligkeit, zu spenden, bei der Durchführung einer Sammlung wider besseres Wissen Angaben macht oder Mitteilungen verbreiten läßt, die geeignet sind, die um Spenden angegangenen Personen irrezuführen.

(3) Auf den Verfall des Sammlungserlöses kann auch selbständig erkannt werden, wenn keine bestimmte Person verfolgt oder bestraft werden kann.

Stand vor dem 15.04.2014

In Kraft vom 30.07.1999 bis 15.04.2014

(1) Wer

1.

eine öffentliche Sammlung ohne behördliche Bewilligung veranstaltet,

2.

an einer öffentlichen Sammlung, welche ohne behördliche Bewilligung veranstaltet wird, teilnimmt oder mitwirkt,

3.

versucht, durch unwahre Angaben die Bewilligung zu einer öffentlichen Sammlung zu erlangen,

4.

erhaltene Bewilligungen überschreitet,

4a.

als Veranstalterin oder Veranstalter dem Magistrat die zur Überprüfung der Sammlung notwendige Einsicht in die Bücher, Belege und Aufzeichnungen nicht gewährt oder als Veranstalterin bzw. Veranstalter oder als Sammlerin bzw. Sammler dem Magistrat die gewünschten Auskünfte nicht erteilt,

5.

von Person zu Person eine Aufforderung richtet, einem Verein beizutreten, wenn nach der Art und dem Umfang der Aufforderung oder den sonstigen Umständen, unter denen die Aufforderung ergeht, zu schließen ist, daß es sich hiebei nicht ernstlich um die Herbeiführung eines dauernden Verhältnisses zum Verein, sondern vielmehr bloß um die Erlangung von Geld oder anderen Leistungen handelt,

6.

die zur Durchführung des Gesetzes erlassenen Bestimmungen und die im einzelnen Fall getroffenen Anordnungen übertritt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern keine gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, vom Magistrat mit einer Geldstrafe bis zu 2 100 Euro zu bestrafen. Neben der Geldstrafe kann der Verfall des Erlöses der unbefugten Sammlung ausgesprochen werden.

(2) Unbeschadet einer strafgerichtlichen Verfolgung unterliegt der im Abs. (1) festgesetzten Strafe auch, wer in Ausnützung des Wohltätigkeitssinnes der Bevölkerung und ihrer Bereitwilligkeit, zu spenden, bei der Durchführung einer Sammlung wider besseres Wissen Angaben macht oder Mitteilungen verbreiten läßt, die geeignet sind, die um Spenden angegangenen Personen irrezuführen.

(3) Auf den Verfall des Sammlungserlöses kann auch selbständig erkannt werden, wenn keine bestimmte Person verfolgt oder bestraft werden kann.

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