(1) Spätestens drei Monate nach Abschluss der Sammlung ist dem Magistrat über ihr Ergebnis und die Verwendung des Erträgnisses Rechnung zu legen.
(2) Der Magistrat ist berechtigt, in die Bücher, Belege und Aufzeichnungen der Veranstalterin oder des Veranstalters Einsicht zu nehmen, soweit dies zur Überprüfung der Sammlung notwendig ist. Die Veranstalterinnen und Veranstalter sowie die Sammlerinnen und Sammler sind verpflichtet, dem Magistrat die gewünschten Auskünfte zu erteilen.
(3) Vor Kenntnisnahme der Abrechnung darf eine Bewilligung zur Abhaltung einer Sammlung nach § 3 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 nicht erteilt werden.
(4) Ansuchen um Bewilligung von Sammlungen, deren Veranstalter den in früheren Bewilligungen vorgeschriebenen Bedingungen nicht entsprochen haben, können ohne weiteres Verfahren zurückgewiesen werden.
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