(1) Als öffentliches Sammeln (öffentliche Sammlung) gilt jede Aufforderung von Person zu Person zur Leistung von Spenden für einen Zweck, der nicht in der Person des Sammlers gelegen ist. Hiebei macht es keinen Unterschied, ob die Spende eine Geldspende oder eine Sachspende ist, ob sie unmittelbar in Empfang genommen wird oder nicht, ob für die Spende eine Gegenleistung gegeben wird oder nicht und ob die Sammlung einen wohltätigen oder einen anderen Zweck verfolgt.
(2) Als öffentliches Sammeln gilt auch die Aufstellung von Sammelbüchsen auf oder an öffentlichen Straßen und Plätzen oder in allgemein zugänglichen Räumen sowie die von Person zu Person gerichtete Aufforderung zum Kauf oder zur Bestellung von Waren mit dem Hinweis darauf, daß der Erlös ganz oder teilweise wohltätigen, gemeinnützigen oder kulturellen Zwecken zugeführt wird, sofern die Tätigkeit nicht unter eine bundesgesetzlich zu regelnde Angelegenheit, insbesondere die Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 125/2013, in der Fassung der Kundmachung BGBl. I Nr. 212/2013, fällt.
(3) Die Versendung von Sammelaufrufen im Wege der Post oder durch Zustelldienste mit oder ohne Anschluß eines Überweisungsträgers (Zahlscheines und dergleichen) sowie die Veröffentlichung von Sammelaufrufen in Zeitungen (Zeitschriften) oder mittels elektronischer Kommunikationsmöglichkeiten gelten nicht als öffentliches Sammeln.
(1) Die Veranstaltung einer öffentlichen Sammlung ist nur mit Bewilligung des Wiener Magistrates gestattet. Um die Bewilligung ist spätestens zwei Monate vor dem für die Sammlung bestimmten Zeitpunkt anzusuchen.
(2) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn für die Durchführung der Sammlung ein hinreichendes öffentliches Bedürfnis besteht und wenn der Veranstalter genügend Gewähr für die ordnungsmäßige Durchführung der Sammlung sowie für die zweckentsprechende und einwandfreie Verwendung des Sammlungsertrages bietet.
(3) Die Bewilligung ist jedenfalls dann zu versagen oder nur unter einschränkenden Bedingungen zu erteilen, wenn öffentliche Interessen oder Rücksichten auf den Fremdenverkehr oder auf das Ansehen der Stadt Wien gegen die beabsichtigte Sammlung überhaupt oder gegen Art und Umfang der geplanten Durchführung sprechen.
(4) Vor Erteilung der Bewilligung darf eine Sammlung nicht öffentlich angekündigt werden.
(1) Öffentliche Sammlungen können insbesondere in folgende Formen bewilligt werden:
1. | auf öffentlichen Straßen, Gassen und Plätzen (Straßensammlungen), | |||||||||
2. | durch Auflegen von Sammelbogen in Häusern (Häusersammlungen), | |||||||||
3. | mit Sammelbüchern oder mit Sammellisten bei bekannten Wohltätern und Spendern, | |||||||||
4. | in Messen (Ausstellungen), Gast- und Schrank- oder Vergnügensstätten, | |||||||||
5. | durch Aufstellen von Sammelbüchsen. |
(2) Für einzelne Formen der öffentlichen Sammlungen kann die Landesregierung Bestimmungen zur Beschränkung der Zahl der zu bewilligenden öffentlichen Sammlungen durch Verordnung erlassen und in dieser Verordnung die Höchstzahl der in einem Kalenderjahre zu erteilenden Bewilligungen festsetzen sowie Sammlungszwecke festlegen, für die Bewilligungen bevorzugt zu erteilen sind.
(1) Die Form, in der die Sammlung durchgeführt werden soll, ist im Bewilligungsbescheide festzusetzen. Der Bescheid hat auch den Zweck der Sammlung und die beabsichtigte Verwendung des Erträgnisses anzugeben.
(2) Die Sammlungsbewilligung ist für bestimmte Tage oder für eine bestimmte Zeit zu erteilen.
(3) In der Sammlungsbewilligung ist auch der örtliche Bereich, auf den sich die Sammlungsbewilligung erstreckt, festzulegen.
(4) Der Magistrat ist berechtigt, in den Bewilligungsbescheid Vorschriften für die Durchführung der Sammlung aufzunehmen. Insbesondere ist den Veranstaltern vorzuschreiben, in welcher Höhe eine Entlohnung der die Sammlungen durchführenden Personen zulässig ist. Bei der Festsetzung der Höhe der Entlohnung ist darauf Bedacht zu nehmen, daß das Erträgnis der Sammlungen nicht ungebührlich geschmälert wird. Der Magistrat kann ferner die Veröffentlichung des Erträgnisses der Sammlung auf Kosten des Veranstalters der Sammlung bedingen.
(5) Wird eine Sammlung bewilligt, deren Erträgnis unter mehrere Beteiligte aufgeteilt werden soll, so ist der Aufteilungsplan im Bewilligungsbescheide anzugeben. Die Aufteilung des erzielten Erträgnisses einer solchen Sammlung kann von der vorherigen Erwirkung der Zustimmung des Magistrates abhängig gemacht werden. Um diese Zustimmung haben die an dem Erträgnisse der Sammlung Beteiligten gemeinsam einzuschreiten. Besteht über die Aufteilung des Erträgnisses der Sammlung keine Übereinstimmung unter den Beteiligten, so entscheidet der Magistrat. In diesem Falle kann der Magistrat bis zur endgültigen Entscheidung über die Aufteilung die zur Sicherung des Erträgnisses erforderlichen Verfügungen treffen.
(1) Für die bei Sammlungen verwendeten Personen können Legitimationen vorgeschrieben werden, die vom Magistrat auszustellen oder kennzuzeichnen und beim Sammeln vorzuweisen sind. Der Magistrat kann anordnen, daß die Legitimationen mit dem Lichtbilde der Sammelperson versehen sein müssen. Personen, die nicht vertrauenswürdig sind, ist die Legitimation zu verweigern. Verwirkt die Person, für die eine Legitimation ausgestellt wurde, die Vertrauenswürdigkeit, so kann der Magistrat die Legitimation für unwirksam erklären und abfordern.
(2) Die bei den Sammlungen verwendeten Sammelbüchsen sind amtlich kennzuzeichnen. Die Kosten der Kennzeichnung hat der Veranstalter zu tragen.
(3) Die im § 3, Abs. (1), Z 2 und 3, vorgesehenen Sammelbogen, Sammelbücher und Sammellisten sind nach einem vom Magistrat amtlich aufzulegenden Muster herzustellen. Sie müssen einen vom Magistrat bestätigten Vermerkenthalten, aus dem der Zweck der Sammlung, die Verwendung des Erträgnisses und der Name des Sammlers zu entnehmen sind. Sie sind mit fortlaufenden Nummern zu versehen.
(4) Der Magistrat ist berechtigt, im einzelnen Fall weitere Vorkehrungen zur Vermeidung von Mißbräuchen und zur Sicherung einer wirksamen Kontrolle anzuordnen.
(1) Spätestens drei Monate nach Abschluss der Sammlung ist dem Magistrat über ihr Ergebnis und die Verwendung des Erträgnisses Rechnung zu legen.
(2) Der Magistrat ist berechtigt, in die Bücher, Belege und Aufzeichnungen der Veranstalterin oder des Veranstalters Einsicht zu nehmen, soweit dies zur Überprüfung der Sammlung notwendig ist. Die Veranstalterinnen und Veranstalter sowie die Sammlerinnen und Sammler sind verpflichtet, dem Magistrat die gewünschten Auskünfte zu erteilen.
(3) Vor Kenntnisnahme der Abrechnung darf eine Bewilligung zur Abhaltung einer Sammlung nach § 3 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 nicht erteilt werden.
(4) Ansuchen um Bewilligung von Sammlungen, deren Veranstalter den in früheren Bewilligungen vorgeschriebenen Bedingungen nicht entsprochen haben, können ohne weiteres Verfahren zurückgewiesen werden.
Einer Bewilligung bedürfen nicht:
1. | Sammlungen in den der Religionsausübung gewidmeten Räumen von gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften sowie staatlich eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaften; | |||||||||
2. | Sammlungen, die in außerordentlichen Notständen vom Bürgermeister angeordnet werden; | |||||||||
3. | Sammlungen für einen wohltätigen Zweck unter den Teilnehmern einer Veranstaltung, sofern die Veranstaltung in einem anderen Personen nicht zugänglichem Raume stattfindet; | |||||||||
4. | herkömmliche Sammlungen durch Angehörige eines Betriebes bei den dort Beschäftigten; | |||||||||
5. | herkömmliche Sammlungen unter den Parteien eines Wohnhauses in Angelegenheiten der Hausbewohner; | |||||||||
6. | die Werbung von nach den Vereinsstatuten mit Rechten und Pflichten ausgestatteten Vereinsmitgliedern. |
(1) Wer
1. | eine öffentliche Sammlung ohne behördliche Bewilligung veranstaltet, | |||||||||
2. | an einer öffentlichen Sammlung, welche ohne behördliche Bewilligung veranstaltet wird, teilnimmt oder mitwirkt, | |||||||||
3. | versucht, durch unwahre Angaben die Bewilligung zu einer öffentlichen Sammlung zu erlangen, | |||||||||
4. | erhaltene Bewilligungen überschreitet, | |||||||||
4a. | als Veranstalterin oder Veranstalter dem Magistrat die zur Überprüfung der Sammlung notwendige Einsicht in die Bücher, Belege und Aufzeichnungen nicht gewährt oder als Veranstalterin bzw. Veranstalter oder als Sammlerin bzw. Sammler dem Magistrat die gewünschten Auskünfte nicht erteilt, | |||||||||
5. | von Person zu Person eine Aufforderung richtet, einem Verein beizutreten, wenn nach der Art und dem Umfang der Aufforderung oder den sonstigen Umständen, unter denen die Aufforderung ergeht, zu schließen ist, daß es sich hiebei nicht ernstlich um die Herbeiführung eines dauernden Verhältnisses zum Verein, sondern vielmehr bloß um die Erlangung von Geld oder anderen Leistungen handelt, | |||||||||
6. | die zur Durchführung des Gesetzes erlassenen Bestimmungen und die im einzelnen Fall getroffenen Anordnungen übertritt, | |||||||||
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern keine gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, vom Magistrat mit einer Geldstrafe bis zu 2 100 Euro zu bestrafen. Neben der Geldstrafe kann der Verfall des Erlöses der unbefugten Sammlung ausgesprochen werden. |
(2) Unbeschadet einer strafgerichtlichen Verfolgung unterliegt der im Abs. (1) festgesetzten Strafe auch, wer in Ausnützung des Wohltätigkeitssinnes der Bevölkerung und ihrer Bereitwilligkeit, zu spenden, bei der Durchführung einer Sammlung wider besseres Wissen Angaben macht oder Mitteilungen verbreiten läßt, die geeignet sind, die um Spenden angegangenen Personen irrezuführen.
(3) Auf den Verfall des Sammlungserlöses kann auch selbständig erkannt werden, wenn keine bestimmte Person verfolgt oder bestraft werden kann.
Soweit das Erträgnis der Sammlung in Wien verwendet werden soll, sind die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde mit Ausnahme der Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens solche des eigenen Wirkungsbereiches.
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Kundmachung in Kraft. Mit dem gleichen Tage tritt das Gesetz zur Regelung der öffentlichen Sammlungen und sammlungsähnlichen Veranstaltungen (Sammlungsgesetz) vom 5. November 1934, R.G.Bl. I S. 1086, und die Verordnung zur Durchführung dieses Gesetzes vom 14. Dezember 1934, R.G.Bl. I S. 1250, für den Bereich der Stadt Wien außer Kraft.
Gesetz betreffend öffentliche Sammlungen (Wiener Sammlungsgesetz)
Änderung
LGBl. Nr. 15/1950
LGBl. Nr. 03/1970
LGBl. Nr. 38/1999
Präambel/Promulgationsklausel
Der Wiener Landtag hat beschlossen: