(1) Für die bei Sammlungen verwendeten Personen können Legitimationen vorgeschrieben werden, die vom Magistrat auszustellen oder kennzuzeichnen und beim Sammeln vorzuweisen sind. Der Magistrat kann anordnen, daß die Legitimationen mit dem Lichtbilde der Sammelperson versehen sein müssen. Personen, die nicht vertrauenswürdig sind, ist die Legitimation zu verweigern. Verwirkt die Person, für die eine Legitimation ausgestellt wurde, die Vertrauenswürdigkeit, so kann der Magistrat die Legitimation für unwirksam erklären und abfordern.
(2) Die bei den Sammlungen verwendeten Sammelbüchsen sind amtlich kennzuzeichnen. Die Kosten der Kennzeichnung hat der Veranstalter zu tragen.
(3) Die im § 3, Abs. (1), Z 2 und 3, vorgesehenen Sammelbogen, Sammelbücher und Sammellisten sind nach einem vom Magistrat amtlich aufzulegenden Muster herzustellen. Sie müssen einen vom Magistrat bestätigten Vermerkenthalten, aus dem der Zweck der Sammlung, die Verwendung des Erträgnisses und der Name des Sammlers zu entnehmen sind. Sie sind mit fortlaufenden Nummern zu versehen.
(4) Der Magistrat ist berechtigt, im einzelnen Fall weitere Vorkehrungen zur Vermeidung von Mißbräuchen und zur Sicherung einer wirksamen Kontrolle anzuordnen.
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