Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
Soweit das Erträgnis der Sammlung in Wien verwendet werden soll, sind die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde mit Ausnahme der Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens solche des eigenen Wirkungsbereiches.
In Kraft seit 30.07.1999 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 9 W-SG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 9 W-SG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 9 W-SG