Einer Bewilligung bedürfen nicht:
1. | Sammlungen in den der Religionsausübung gewidmeten Räumen von gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften sowie staatlich eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaften; | |||||||||
2. | Sammlungen, die in außerordentlichen Notständen vom Bürgermeister angeordnet werden; | |||||||||
3. | Sammlungen für einen wohltätigen Zweck unter den Teilnehmern einer Veranstaltung, sofern die Veranstaltung in einem anderen Personen nicht zugänglichem Raume stattfindet; | |||||||||
4. | herkömmliche Sammlungen durch Angehörige eines Betriebes bei den dort Beschäftigten; | |||||||||
5. | herkömmliche Sammlungen unter den Parteien eines Wohnhauses in Angelegenheiten der Hausbewohner; | |||||||||
6. | die Werbung von nach den Vereinsstatuten mit Rechten und Pflichten ausgestatteten Vereinsmitgliedern. |
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