(1) Die Behörde hat über die von ihr autorisierten Werkstätten ein Register zu führen. Weiters sind in einer eigenen Rubrik jene Werkstätten anzuführen, die zur Ausgabe von Wiener Überprüfungsmarken berechtigt sind (§ 8). Die Eckdaten (Name, Sitz des Geschäftsbetriebes, Erreichbarkeit, Art/Umfang der Autorisierung, Gültigkeitsdauer; bei Berechtigung zur Ausgabe (§ 8) zusätzlich das autorisierende Bundesland bzw. Bundesnormzulassungsstelle) dieses Registers sind zu Informationszwecken der betroffenen Stellen in geeigneter Weise (z. B. Internet) zu veröffentlichen.
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