(1) Überprüfungspflichtige Geräte (§ 2), die verwendet werden bzw. in Gebrauch stehen, sind regelmäßig durch autorisierte Werkstätten überprüfen zu lassen bzw. zu überprüfen.
(2) Ab dem 27. November 2016 dürfen überprüfungspflichtige Geräte nur dann von Personen gemäß § 2 Abs. 8 Wiener Pflanzenschutzmittelgesetz verwendet werden, wenn sie überprüft wurden und mit einer gültigen Überprüfungsmarke versehen sind. Ausgenommen davon sind Neugeräte bis fünf Jahre nach deren Kauf (Abs. 3 lit. d).
(3) Bei überprüfungspflichtigen Geräten, die
a) | ab 27. November 2016 verwendet werden, muss eine (erstmalige) Überprüfung bereits erfolgt sein, | |||||||||
b) | bis einschließlich 31. Dezember 2019 verwendet werden, darf die letzte Überprüfung nicht länger als fünf Jahre zurück liegen, | |||||||||
c) | ab dem 1. Jänner 2020 verwendet werden, darf die letzte Überprüfung nicht länger als drei Jahre zurück liegen, | |||||||||
d) | neu sind, muss mindestens eine Überprüfung innerhalb von fünf Jahren ab Kaufdatum erfolgt sein. Danach (Folgeüberprüfung) ist für die Verwendung dieser Geräte Abs. 3 lit. b und c zu beachten. |
(4) Nachweise hinsichtlich des Zeitpunktes des Erwerbes eines Neugeräts sind für die Dauer der Nutzung bzw. bis zur erstmaligen Überprüfung aufzubewahren und zur jederzeitigen Einsicht durch behördliche Organe bereit zu halten.
(5) Bei fremdsprachigen Prüfberichten ist die beglaubigte Übersetzung zur jederzeitigen Einsicht durch Behördenorgane bereit zu halten bzw. bei der Anwendung mit sich zu führen.
(6) Bestehen bei der behördlichen Kontrolle begründete Zweifel, dass Geräte nicht verwendet werden, so gelten diese Geräte als in Gebrauch stehend und bedürfen eines Überprüfungsnachweises im Sinne dieser Verordnung.
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