(1) Überprüfungen
1. | eines anderen österreichischen Bundeslandes, | |||||||||
2. | nach bundesrechtlichen Vorgaben oder | |||||||||
3. | eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, EWR-Vertragsstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft |
gemäß Art. 8 der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden, ABl. Nr. L 309 vom 24.11.2009, S. 71, die durch Prüfbericht und einer Überprüfungsmarke bzw. eines Überprüfungsmarkenäquivalents am Gerät dokumentiert sind, sind jenen nach dieser Verordnung gleichwertig, sofern die Vorgaben des § 3 eingehalten werden. Die Besitzerinnen bzw. Besitzer von Bescheinigungen nach Z 3 haben eine beglaubigte Übersetzung des Prüfberichtes als auch der Überprüfungsmarke zu besitzen, falls diese nicht in deutscher Sprache ausgeführt sind.
(2) Bei Überprüfungsmarken, die den Zeitpunkt der Überprüfung nicht unmittelbar wiedergeben, ist jedenfalls auch der Prüfbericht zur jederzeitigen Einsicht der behördlichen Organe bereitzuhalten bzw. bei der Anwendung mit sich zu führen.
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