(1) Gemäß Art. 8 der Richtlinie 2009/128/EG autorisierte Werkstätten eines anderen österreichischen Bundeslandes oder nach bundesrechtlichen Vorgaben sind im Rahmen ihres Autorisierungsumfanges bzw. -art jenen nach dieser Verordnung gleichwertig. Die Werkstätten können die Berechtigung zur Ausgabe einer „Wiener“ Überprüfungsmarke bzw. - Prüfberichtes bei der Behörde schriftlich beantragen.
(2) Diesem Antrag sind die entsprechenden Unterlagen zum Nachweis der erfolgten Autorisierung, als auch die Erklärung bezüglich Veröffentlichung gemäß § 7 Abs. 1 anzuschließen und ist eine (inländische) Zustelladresse gleichzeitig bekannt zu geben. Die Genehmigung ist zu befristen, maximal jedoch auf die Dauer der der ursprünglichen Autorisierung zu Grunde liegenden Frist.
(3) Die in Wien tätigen Werkstätten sind verpflichtet, jegliche Änderung – einschließlich des Entzuges – ihrer Autorisierung als auch alle sonstigen relevanten Umstände (z. B. Adressänderung u.dgl.) der Behörde unverzüglich bekannt zu geben.
(4) Die Behörde hat den Antrag bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen mit Bescheid abzulehnen.
(5) § 7 Abs. 7 und 12 sind sinngemäß anzuwenden.
(6) Autorisierte Werkstätten, die im Landesgebiet von Wien tätig werden wollen (z. B. mobile Prüfeinheiten für stationäre Geräte), dürfen dies nur, wenn sie über eine Berechtigung zur Ausgabe der Wiener Überprüfungsmarke bzw. des Wiener Prüfberichts verfügen.
0 Kommentare zu § 8 W-PSG-ÜV