(1) Diese Verordnung regelt nähere Vorschriften für eine wiederkehrende Überprüfung von Pflanzenschutzgeräten, die von Personen gemäß § 2 Abs. 8 Wiener Pflanzenschutzmittelgesetz, LGBl. für Wien Nr. 18/1990, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 31/2015, eingesetzt werden, zwecks Sicherstellung deren Funktionstüchtigkeit bzw. der umweltschonenden Ausbringung sowie zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die menschliche Gesundheit und die Umwelt.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für Vorrichtungen, die ausschließlich im Rahmen des Forstschutzes nach dem Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 56/2016, verwendet werden.
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