§ 7 W-PSG-ÜV Autorisierung von Werkstätten

W-PSG-ÜV - Wiener Pflanzenschutzgeräte - Überprüfungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Die Behörde hat Werkstätten über deren schriftlichen Antrag mit Bescheid zu autorisieren, die in den §§ 4 und 5 angeführten Überprüfungen durchzuführen und Prüfberichte und Überprüfungsmarken auszustellen, wenn sie über die erforderliche technische Ausstattung und das notwendige, geschulte Personal zur Durchführung der Prüfung der in § 2 Abs. 1 angeführten Geräte entsprechend der Prüfanleitung nach Anlage 1 bzw. EN-ISO-Norm 16122-Teil 1 bis 4:2015 verfügen. Erforderlichenfalls hat die Autorisierung mit Einschränkung auf bestimmte Pflanzenschutzgerätearten oder -klassen zu erfolgen. Dem Antrag ist neben den sonst erforderlichen Unterlagen und Nachweisen jedenfalls auch eine schriftliche Einverständniserklärung hinsichtlich der Veröffentlichung der Eckdaten (§ 9) in den Medien, anzuschließen.

(2) Die Objektivität und Unparteilichkeit gegenüber den der Kontrolle unterliegenden Verwenderinnen und Verwendern sowie Verfügungsberechtigten muss durch die Werkstätte gewährleistet sein.

(3) Die zu autorisierende Werkstätte hat über alle Mess- und Kontrolleinrichtungen, die dem Stand der Technik zu entsprechen haben, zu verfügen, die für die fach- und ordnungsgemäße Durchführung der Kontrollen für die beantragte Art und im beantragten Umfang der Kontrolle im Sinne dieser Verordnung erforderlich sind.

(4) Es darf nur einschlägig, fachlich geschultes Personal eingesetzt werden, dessen laufende, regelmäßige Weiterbildung gewährleistet sein muss. Eine Weiterbildung hat jedenfalls bei technischen Neuerungen, sonst zumindestens alle fünf Jahre zu erfolgen.

(5) Soferne keine Amtssachverständigen zur Beurteilung der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Abs. 1, 3 und 4 zur Verfügung stehen, hat sich die Behörde externer Sachverständiger zu bedienen, deren fachliche Kompetenz und laufende wissenschaftliche Weiterbildung zumindest der der BLT Wieselburg (Abs. 6) entsprechen muss.

(6) Die Erfüllung der Bedingungen für die Autorisierung sind durch geeignete Unterlagen, Nachweise u.dgl. zu belegen. Hinsichtlich der technischen Voraussetzungen bzw. dem technischen Know-how des Personals (Abs. 1, 3 und 4) darf alternativ ein Gutachten über das Erfüllen dieser Voraussetzungen einer geeigneten, fachlichen Anstalt (z. B. BLT Wieselburg – Höhere Bundeslehr- und Forschungsanstalt für Landwirtschaft, Landtechnik und Lebensmitteltechnologie Francisco Josephinum in Wieselburg, 3250 Wieselburg, Schloss Weinzierl 1) dem Antrag angeschlossen werden. Das Gutachten darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als drei Monate sein. Ein derartiges, positives Gutachten gilt als Nachweis.

(7) Bei Vorliegen gewichtiger Gründe (z. B. negative Kontrollergebnisse bei der Kontrolle durch die zuständige Behörde ohne unverzügliche Behebung der festgestellten Mängel, Zuwiderhandeln entsprechend Abs. 2) hat die Behörde die erteilte Autorisierung mit Bescheid zu widerrufen. In diesem Fall ist die Überprüfungstätigkeit der Werkstätte einzustellen und sind allenfalls noch vorhandene Überprüfungsmarken der Behörde unverzüglich kostenfrei zurückzustellen.

(8) Die Autorisierung ist mit maximal fünf Jahren zu befristen. Noch vorhandene Überprüfungsmarken sind mit Ablauf der Gültigkeit der Autorisierung an die Behörde kostenfrei und nachweislich zurückzustellen, es sei denn eine neuerliche Autorisierung ist in diesem Zeitpunkt bereits erfolgt.

(9) Autorisierte Werkstätten sind von der Behörde regelmäßig, mindestens jedoch einmal innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren, zu überprüfen. Für diese Überprüfung ist bei fachlichem Bedarf die Beiziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen zulässig. Die Kosten des nichtamtlichen Sachverständigen hat die zu überprüfende Werkstätte zu tragen.

(10) Bei der Überprüfung festgestellte Mängel sind unverzüglich zu beheben. Unterbleibt die Behebung innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist, so ist entsprechend Abs. 7 vorzugehen.

(11) Bei Vorliegen eines gravierenden Mangels hat die Behörde die Überprüfungsmarken abzunehmen bzw. sind diese der Behörde auszuhändigen. Nach Behebung des Mangels dürfen diese Überprüfungsmarken wieder rückgestellt werden. Andernfalls ist entsprechend Abs. 7 vorzugehen.

(12) Eine autorisierte Werkstätte hat die Möglichkeit auf die Autorisierung zu verzichten. Der Verzicht ist der Behörde schriftlich unter Anschluss der bislang nicht ausgegebenen Überprüfungsmarken mitzuteilen. Die Behörde hat eine entsprechende Eintragung im Register vorzunehmen. Die Überprüfungsmarken sind kostenfrei rückzustellen. Die Überprüfungsberichte sind weiterhin entsprechend § 5 Abs. 1 durch die Werkstätte zu verwahren, außer bei Liquidation der Werkstätte (Unternehmens). In diesem Fall sind die Prüfberichte gleichzeitig mit dem Verzicht an die Behörde zu übergeben.

In Kraft seit 12.11.2016 bis 31.12.9999
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