(1) Pflanzenschutzgeräte (in weiterer Folge als Geräte bezeichnet) sind alle Vorrichtungen, die dazu dienen, Pflanzenschutzmittel (§ 2 Abs. 1 Wiener Pflanzenschutzmittelgesetz) auszubringen bzw. anzuwenden oder sonst zum Schutz der Pflanzen vor Schädlingen eingesetzt werden,
- | einschließlich des Zubehörs, das für den ordnungsgemäßen Betrieb dieser Geräte von wesentlicher Bedeutung ist, wie Düsen, Druckmesser, Filter, Siebe und Reinigungsvorrichtungen für den Tank und dergleichen, und | |||||||||
- | die von Personen gemäß § 2 Abs. 8 Wiener Pflanzenschutzmittelgesetz eingesetzt und in Gebrauch stehen also verwendet werden, unabhängig vom Trägersystem (z. B. Anbau-, Anhänge- oder selbstfahrende Geräte, Luftfahrzeuge, durch Personen getragene, gezogene oder geschobene Geräte). |
(2) Insbesondere folgende Geräte unterliegen einer wiederkehrenden Überprüfung:
1. | Geräte für Flächenkulturen: Geräte mit horizontal ausgerichteten Spritz- oder Sprühgestängen (z. B. Feldspritzgeräte, Flächenspritzgeräte für Golfanlagen und Rasenflächen in Parks oder Sportanlagen), | |||||||||
2. | Geräte für Raumkulturen: Geräte mit Querstromaufsatz bzw. vertikal ausgerichteten Spritz- oder Sprühgestängen mit oder ohne Gebläseunterstützung (z. B. Raumdosiergeräte im Obst-, Wein- oder Hopfenbau, Gebläsesprüher zur Bekämpfung der Kastanienminiermotte bei Rosskastanien), | |||||||||
3. | Tunnelsprühgeräte (z. B. im Weinbau), | |||||||||
4. | stationäre oder teilstationäre Geräte bzw. -anlagen (z. B. Geräte und -anlagen in Gewächshäusern oder Beregnungsanlagen, die auch für Pflanzenschutzzwecke verwendet werden), | |||||||||
5. | Sonderausstattungen oder Zusatzeinrichtungen (z. B. Pistolenspritzen, Schlauchspritzvorrichtungen und -anlagen, Karrenspritzen, Nebelgeräte, Gießwägen mit Spritzeinrichtung, Unterstockspritzgeräte und -vorrichtungen, Entlaubungsvorrichtungen, Spritz- und Sprühgestänge an Sägeräten, Mulchgeräte und Mähwerke mit Düsenaufsatz zur Herbizidausbringung), sofern ein gezielter Druckaufbau im System für einen ordnungsgemäßen Betrieb (gemäß Betriebsanleitung) erfolgt (z. B. durch motorbetriebene Pumpe), | |||||||||
6. | Spritz- und Sprühgestänge an Schienenfahrzeugen (z. B. an Eisenbahnzügen, Spritzzüge), | |||||||||
7. | Spritz- und Sprühgestänge an Luftfahrzeugen (Aviotechnik). |
(3) Berufliche Verwenderinnen und Verwender haben bei den verwendeten Geräten regelmäßig Kalibrierungen und technische Überprüfungen gemäß der entsprechenden, für sie verpflichtenden Weiterbildung (§ 9d Wiener Pflanzenschutzmittelgesetz) durchzuführen.
(4) Folgende Geräte sind von einer Überprüfung ausgenommen:
1. | Geräte im Sinne des § 7 Abs. 1 zweiter Satz Wiener Pflanzenschutzmittelgesetz, | |||||||||
2. | Geräte und Vorrichtungen zur ausschließlichen Ausbringung von Nützlingen im Sinne des § 12 der Pflanzenschutzmittelverordnung 2011, BGBl. II Nr. 233 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 212/2015. |
(5) Bei Geräten nach Abs. 4 ist jedenfalls sicherzustellen, dass diese entsprechend § 7 Abs. 1 zweiter Satz Wiener Pflanzenschutzmittelgesetz regelmäßig gewartet und insbesondere die Zubehörteile regelmäßig gewechselt werden.
0 Kommentare zu § 2 W-PSG-ÜV