(1) Als Siedlungsträger (§ 3 Abs. 2 lit. c) können durch Bescheid juristische Personen anerkannt werden, wenn nach der ihre Organisation regelnden Vorschrift und nach ihrer Zusammensetzung die Gewähr dafür gegeben ist, daß ihre Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist.
(2) Siedlungsträger haben die Aufgabe, anfallende Grundstücke, Gebäude oder Rechte zu erwerben oder zu pachten, bereitzuhalten und zur Durchführung von Siedlungsmaßnahmen (§§ 2 und 2a) zur Verfügung zu stellen, sowie geeignete Siedlungswerber auszuwählen.
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