(1) Siedlungsverfahren sind nur auf Antrag folgender physischer und juristischer Personen durchzuführen:
a) | physische Personen, für die die Schaffung und Erhaltung der im § 1 Abs. 2 genannten Betriebe in Betracht kommt; | |||||||||
b) | Personen, die Grundstücke, Gebäude oder Rechte zur Verfügung stellen; | |||||||||
c) | Siedlungsträger. |
(2) Parteien im Siedlungsverfahren sind die Antragsteller sowie jene Personen, die Grundstücke, Gebäude oder Rechte zur Verfügung stellen oder denen an den zur Verfügung gestellten Grundstücken oder Gebäuden dingliche Rechte zustehen.
(3) Die Beschaffung der zur Durchführung eines Siedlungsverfahrens erforderlichen Betriebe, Grundstücke, Gebäude und Rechte obliegt den Parteien.
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