§ 4 W-LS

W-LS - Wiener Landwirtschaftliches Siedlungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Die Behörde hat die Parteien im Hinblick auf das Ziel dieses Gesetzes (§ 1 Abs. 2) zu beraten.

(2) Soweit sich die Parteien auf einen Übergang von Rechten geeinigt haben und diese Einigung dem Ziel des Verfahrens (§ 1 Abs. 2) entspricht, hat die Behörde die entsprechenden Rechte mit Bescheid zuzuteilen. Dieser Bescheid hat zu enthalten:

a)

die Art der Siedlungsmaßnahme (§§ 2, 2a);

b)

die Bezeichnung der Parteien und der in das Verfahren einbezogenen Grundstücke, Gebäude und Rechte;

c)

die abgeschlossenen Parteienvereinbarungen;

d)

allfällige Verfügungsbeschränkungen gemäß § 5 Abs. 1 und 2.

(3) Vor Erlassung eines Bescheides nach Abs. 2 ist die Wiener Landwirtschaftskammer zu hören.

(4) Sofern die Parteien in verbücherungsfähiger Form abgeschlossene Verträge vorlegen, die der Zielsetzung des § 1 Abs. 2 entsprechen und einen der im § 2 bzw. § 2a aufgezählten Vorgänge zum Gegenstand haben, hat dies die Behörde an Stelle der Zuteilung (Abs. 2) mit Bescheid festzustellen. In gleicher Weise hat die Behörde vorzugehen, wenn ihr von Parteien ein der Zielsetzung des § 1 Abs. 2 entsprechender Erwerbsvorgang, der im Zuge eines Versteigerungsverfahrens erfolgte, bekanntgegeben wird.

(5) Die Behörde hat Bescheide gemäß Abs. 2 und 4 über Siedlungsmaßnahmen gemäß § 2a mit der Bedingung zu erlassen, daß diese Bescheide ihre Wirksamkeit verlieren, wenn der voraussichtliche Betriebsnachfolger nicht innerhalb von 8 Jahren nach Vertragsabschluß die Bewirtschaftung des Betriebes übernommen hat.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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