(1) Von den stattgebenden oder ablehnenden Bescheiden gemäß § 4 Abs. 2 und Abs. 4 ist nach deren Rechtskraft das für die Erhebung der Grunderwerbsteuer zuständige Finanzamt zu verständigen.
(2) Bescheide gemäß § 5 Abs. 4 sind nach deren Rechtskraft dem zuständigen Grundbuchsgericht zuzustellen.
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