§ 6 W-LS

W-LS - Wiener Landwirtschaftliches Siedlungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Von den stattgebenden oder ablehnenden Bescheiden gemäß § 4 Abs. 2 und Abs. 4 ist nach deren Rechtskraft das für die Erhebung der Grunderwerbsteuer zuständige Finanzamt zu verständigen.

(2) Bescheide gemäß § 5 Abs. 4 sind nach deren Rechtskraft dem zuständigen Grundbuchsgericht zuzustellen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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