(1) Zum Zwecke der Verbesserung der Agrarstruktur haben die Agrarbehörden landwirtschaftliche Siedlungsverfahren nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes durchzuführen.
(2) Das Ziel dieser Verfahren ist die Schaffung und Erhaltung von landwirtschaftlichen Betrieben,
a) | die von gemäß § 3 des Wiener Landwirtschaftskammergesetzes, LGBl. für Wien Nr. 28/1957, kammerzugehörigen, physischen Personen hauptberuflich bewirtschaftet werden; | |||||||||
b) | deren Erträgnisse weiters allein oder in Verbindung mit einem Nebenerwerb einer in der Landwirtschaft berufstätigen Familie einen angemessenen Lebensunterhalt nachhaltig sichern und | |||||||||
c) | auf welche die im § 112 Abs. 3 der Wiener Landarbeitsordnung, LGBl. für Wien Nr. 22/1949, aufgezählten Merkmale zutreffen. |
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