§ 1 W-LS

W-LS - Wiener Landwirtschaftliches Siedlungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Zum Zwecke der Verbesserung der Agrarstruktur haben die Agrarbehörden landwirtschaftliche Siedlungsverfahren nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes durchzuführen.

(2) Das Ziel dieser Verfahren ist die Schaffung und Erhaltung von landwirtschaftlichen Betrieben,

a)

die von gemäß § 3 des Wiener Landwirtschaftskammergesetzes, LGBl. für Wien Nr. 28/1957, kammerzugehörigen, physischen Personen hauptberuflich bewirtschaftet werden;

b)

deren Erträgnisse weiters allein oder in Verbindung mit einem Nebenerwerb einer in der Landwirtschaft berufstätigen Familie einen angemessenen Lebensunterhalt nachhaltig sichern und

c)

auf welche die im § 112 Abs. 3 der Wiener Landarbeitsordnung, LGBl. für Wien Nr. 22/1949, aufgezählten Merkmale zutreffen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 1 W-LS


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 W-LS selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 1 W-LS


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 1 W-LS


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 1 W-LS eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis W-LS Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 W-LS