Stattgebende Bescheide nach § 4, die der Bestimmung des § 1 Abs. 2 nicht entsprechen oder keinen der im § 2 oder § 2a aufgezählten Vorgänge zum Gegenstand haben, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler (§ 68 Abs. 4 lit. d des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950, BGBl. Nr. 172).
0 Kommentare zu § 7 W-LS