(1) Die in § 2 Z. 6 genannten Erwerbsvorgänge sind auch dann Gegenstand von Siedlungsverfahren, wenn der Erwerb durch den voraussichtlichen Betriebsnachfolger erfolgt, sofern dieser selbst im Betrieb mitarbeitet.
(2) Die in Abs. 1 genannten Erwerbsvorgänge sind keine Siedlungsmaßnahme, wenn der voraussichtliche Betriebsnachfolger nicht innerhalb von 8 Jahren nach Vertragsabschluß die Bewirtschaftung des Betriebes übernommen hat.
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