(1) Zur Sicherung des durch das Siedlungsverfahren herbeigeführten Erfolges können Veräußerungs- und Belastungsverbote sowie zugunsten von Siedlungsträgern Wiederkaufs- und Vorkaufsrechte begründet werden; diese Rechte oder Verpflichtungen sind mit längstens 15 Jahren zu befristen.
(2) Wurde eine Siedlungsmaßnahme mit öffentlichen Mitteln gefördert, so dürfen Grundstücke, Gebäude oder Rechte, die im Siedlungsverfahren erworben wurden, binnen 15 Jahren vom Tage der Rechtskraft der Entscheidung an gerechnet, nur mit Zustimmung der Behörde veräußert oder belastet oder dem Siedlungszweck entfremdet werden.
(3) Die Behörde hat auf Antrag Rechte oder Verpflichtungen gemäß Abs. 1 mit Einwilligung des Berechtigten aufzuheben oder der Veräußerung oder Belastung gemäß Abs. 2 zuzustimmen, wenn hiedurch der Siedlungszweck nicht beeinträchtigt wird.
(4) Die Zuteilung von Rechten gemäß § 4 Abs. 2, Veräußerungs- und Belastungsverbote sowie Wiederkaufs- und Vorkaufsrechte und deren Aufhebung sind im Grundbuch von Amts wegen einzutragen; Bescheide, mit denen solche Verfügungen getroffen werden, sind öffentliche Urkunden im Sinne des § 33 Abs. 1 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 39.
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