(1) Die taktische Einheit einer Wehr ist die Löschgruppe. Diese besteht in einfacher Besetzung aus
der Gruppenkommandantin bzw. dem Gruppenkommandanten, | ||||||||||
der Maschinistin bzw. dem Maschinisten und | ||||||||||
vier Einsatzkräften. |
(2) Die Sollstärke einer Wehr hat bei einer Ausrüstung mit einem Löschfahrzeug zu betragen:
eine Kommandantin bzw. ein Kommandant, | ||||||||||
eine Stellvertreterin bzw. ein Stellvertreter, | ||||||||||
zwei Gruppenkommandantinnen bzw. Gruppenkommandanten, | ||||||||||
eine Maschinistin bzw. ein Maschinist, | ||||||||||
15 bis 18 Einsatzkräfte. |
(3) Der Kommandantin bzw. dem Kommandanten obliegt es, die Diensteinteilung so zu treffen, dass die Wehr je Löschfahrzeug jederzeit mindestens in der Stärke einer Löschgruppe einsatzbereit ist.
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