(1) Die Verleihung von Dienstgraden und Rangabzeichen an Angehörige von Betriebsfeuerwehren gemäß § 14 Abs. 4 des Wiener Feuerwehrgesetzes obliegt dem Magistrat. Für die Verleihung von Dienstgraden gelten die Vorschriften des § 7.
(2) Anträge auf Verleihung von Dienstgraden und Rangabzeichen sind von der Betriebsinhaberin bzw. vom Betriebsinhaber einzubringen und haben folgende Angaben zu enthalten: Lebensalter, Dienstalter in der Betriebsfeuerwehr, Funktion in der Betriebsfeuerwehr, Art und Dauer der Ausbildung im Feuerwehrdienst.
(3) Der Magistrat kann die Verleihung eines Dienstgrades von einer Überprüfung der fachlichen Eignung, erforderlichenfalls einer ergänzenden Ausbildung abhängig machen.
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